Unfallschadensregulierung: Kein
Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall auf Autobahnabfahrt
Steht
fest, dass sich der Auffahrunfall im zeitlichen und räumlichen
Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn
ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen
haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den
Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend
unterscheidet. Der Beweis des ersten Anscheins für ein Auffahrverschulden
greift schon mangels eines typischen Geschehensablaufs nicht ein.
Diese
Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Autofahrers,
der mit seinem Opel auf den Verzögerungsstreifen gewechselt war, um die A
4 zu verlassen. Das Fahrzeug des Klägers, ein VW-Bus, fuhr zunächst hinter
dem Opel. Im weiteren Verlauf überholte der VW-Bus den Opel. Der konkrete
zeitliche Ablauf des Überholens ist strittig. In der lang gezogenen
Ausfahrt bremste der VW-Fahrer plötzlich bis zum Stillstand ab. Der
Opel-Fahrer konnte, wie es im Tatbestand des Urteils heißt, nicht mehr
rechtzeitig reagieren. Bei der Kollision wurde der VW-Bus hinten rechts
und der Opel vorne links beschädigt. Der Kläger behauptet: Der
Überholvorgang war bereits 300 m vor der Ausfahrt, es liege kein
zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Auffahren vor. Das abrupte
Abbremsen sei verkehrsbedingt nötig gewesen. Anders schildert es dagegen
der Opel-Fahrer: Der VW-Bus sei unvermittelt wieder auf die rechte Spur
vor seinen Pkw gewechselt.
In den
Vorinstanzen wurde die Haftung 50:50 verteilt. Das hat der BGH nun
bestätigt. Er stellt in seiner Entscheidung fest, dass kein typischer
Geschehensablauf als Basis für einen Anscheinsbeweis zulasten des
Opel-Fahrers feststehe: Unstreitig sei dem Auffahren ein Überholen mit
Wiedereinscheren auf die Fahrspur des Opel vorausgegangen. Offen sei
jedoch geblieben, ob der Opel-Fahrer in der Lage gewesen sei, einen
ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen. Hierfür spreche kein
Anscheinsbeweis. Abschließend geht der BGH auf den Umstand ein, dass
zwischen Opel-Front und VW-Heck keine Vollüberdeckung bestanden hat,
sondern ein „Schräganstoß“. In einer solchen Situation gelte nicht mehr
der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende schuld sei (BGH, VI ZR |