Fahrverbot: Augenblicksversagen bei
Überschreitung der hypothetischen Höchstgeschwindigkeit
Macht
der Betroffene geltend, aufgrund eines Wahrnehmungsfehlers eine
innerörtliche Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30
km/h übersehen zu haben, kann er sich nur ausnahmsweise auf ein
Augenblicksversagen berufen, wenn er zugleich die innerhalb geschlossener
Ortschaften gültige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich (hier: um
30 Prozent) überschritten hat.
Diesen
Hinweis gab das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einem Autofahrer mit auf
den Weg, der sich gegen ein Fahrverbot wegen Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit zur Wehr setzen wollte. Dazu hatte er angegeben, die
Tempo-30-Zone aufgrund eines Augenblickversagens nicht als solche erkannt
zu haben. Weil er aber auch erheblich schneller als die sonst innerorts
zulässigen 50 km/h (sog. hypothetische Höchstgeschwindigkeit) war, konnten
ihm die Richter nicht mehr helfen. In einem solchen Fall könne er sich
grundsätzlich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. Besondere Gründe
für eine Ausnahme hätten nicht vorgelegen (OLG Bamberg, 3 Ss Owi 814/10).
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