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Eine
von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit
Wohnsitz im Inland während des Laufs einer von einem deutschen Gericht
verhängten Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt auch nach
Ablauf der Sperrfrist nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Mit
dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle
ausdrücklich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
angeschlossen. Mit dieser Entscheidung sei die Streitfrage, ob eine
während des Laufs einer Sperrfrist im Ausland erworbene Fahrerlaubnis in
der Bundesrepublik anzuerkennen ist, erledigt.
Hinweis: Seit der Neuregelung der
Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zum 19.1.09 werden ausländische EU- oder
EWR-Fahrerlaubnisse, die ab dann ausgestellt werden, künftig in der
Bundesrepublik nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor hier die
Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde.
(OLG
Celle, 32 Ss 193/08; EuGH, C-225/07)
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