Blutentnahme: Einwilligungsfähigkeit in
Entnahme ohne richterliche Anordnung
Auch
bei einer Alkoholisierung oberhalb von zwei Promille
Blutalkoholkonzentration (BAK) ist es möglich, dass der Beschuldigte den
Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme erkennt.
Hierzu
müssen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm jedoch
die insoweit relevanten Umstände dargelegt werden, etwa des Vorhandenseins
von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der
Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die
Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des
Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.
Hinweis: Eine richterliche
Anordnung der Blutentnahme ist nur erforderlich, wenn der Beschuldigte
nicht in die Zwangsmaßnahme eingewilligt hat. Eine Einwilligung ist aber
nur wirksam, wenn der Beschuldigte bei ihrer Abgabe auch
einwilligungsfähig war. Ist er alkoholisiert, können daran Zweifel
bestehen. Dem OLG Hamm reicht dazu eine nur mittelgradige Alkoholisierung
nicht aus. Daher hat es bei einer BAK von 1,23 Promille die
Einwilligungsfähigkeit bejaht. Vorliegend scheint das OLG die Grenze noch
höher ziehen zu wollen. Dann muss der Tatrichter im Urteil aber darlegen,
warum er trotz dieser hohen BAK noch von einer Einwilligungsfähigkeit
ausgeht. Fehlen dazu Erörterungen, ist das Urteil lückenhaft und damit
angreifbar (OLG Hamm, III 3 RVs 104/10).
|