Blutentnahme: Erstes OLG bejaht
Beweisverwertungsverbot
Ordnet
ein Polizist auch heute noch, ohne dass „Gefahr im Verzug“ vorliegt, die
Entnahme einer Blutprobe entsprechend der langjährigen Praxis an, ohne
einen Richter zu kontaktieren, ist das eine so grobe Verkennung der
Eilzuständigkeit, dass es zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots
führt.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der
im alkoholisierten Zustand gegen 19.05 Uhr einen Verkehrsunfall
verursachte. An seinem Wohnhaus erschienen um 19.35 Uhr Polizeibeamte. Der
schlafende Angeklagte wurde geweckt. Er lehnte einen Alkoholtest ab. Es
wurde durch die Polizei die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Die um
20.08 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen BAK-Wert von 2,6 Promille. Der
Polizeibeamte hat sich im Verfahren darauf berufen, dass er entsprechend
der langjährigen Praxis die Anordnung einer Blutprobe ohne vorherige
Einschaltung der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts getroffen habe.
Das OLG
missbilligte diese Vorgehensweise. Die Blutprobe hätte ohne richterliche
Anordnung nicht entnommen werden dürfen. Die Richter konnten insoweit
keine Gefahr im Verzug erkennen. Bei dem einfach gelagerten Sachverhalt
sei eine richterliche Anordnung telefonisch einholbar gewesen. Der
richtige Beschuldigte habe festgestanden, ebenso seine Alkoholisierung und
der Verdacht bestimmter Verkehrsdelikte. Es sei auch um die Feststellung
des Blutalkoholwerts, nicht um den Nachweis von Betäubungsmitteln
gegangen. Das OLG hat ein Beweisverwertungsverbot bejaht. Bei der insoweit
vorzunehmenden Abwägung hat es einerseits auf den hohen Rang des von der
Tat des Angeklagten betroffenen Rechtsguts sowie darauf abgestellt, dass
der Angeklagte selbst nur eine geringfügige Beeinträchtigung seiner
körperlichen Unversehrtheit habe hinnehmen müssen. Es liege aber ein
objektiv willkürliches Verhalten bzw. ein grober Verstoß des handelnden
Polizeibeamten vor. Dieser habe sich keinerlei Gedanken über die Fragen
von Gefahr im Verzug und richterlicher Anordnungskompetenz gemacht,
sondern allein aufgrund „langjähriger Praxis“ eine eigene Anordnung
getroffen. Eine „langjährige Praxis“ sei nicht geeignet, die gesetzlichen
Anforderungen außer Kraft zu setzen.
Hinweis: Ob in diesen Fällen ein
Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist oder ob das Gericht die Blutprobe
gleichwohl verwerten kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Die
meisten Gerichte gehen derzeit, anders als das OLG Hamm, nicht von einem
Beweisverwertungsverbot aus (OLG Hamm, 3 Ss 31/09).
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