Drogenfahrt: Für Verurteilung ist
Feststellung von Untauglichkeitsindizien erforderlich
Werden
im Blut eines Autofahrers verschiedene Drogenwirkstoffe nachgewiesen,
rechtfertigt dies für sich allein noch nicht die Annahme seiner
Fahruntüchtigkeit. Auch aus der Tatsache, dass er beim Linksabbiegen einen
Unfall verursachte, kann kein sicherer Schluss auf eine durch Drogenkonsum
bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen werden, wenn sich der Autofahrer zu
diesem Zeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand.
Diese
Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) und hob die Verurteilung
eines Autofahrers auf. Dieser hatte auf der Flucht vor der Polizei beim
Abbiegen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Es entstand
Sachschaden in Höhe von 4.000 EUR, zudem wurde die Beifahrerin gefährdet.
Die Auswertung der Blutprobe ergab eine erhebliche
Betäubungsmittelkonzentration. Er wurde deshalb u.a. wegen vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung verurteilt.
Dem BGH
war der Sachverhalt für eine Verurteilung jedoch nicht ausreichend. Die
Feststellungen würden nicht belegen, dass der Autofahrer infolge des
Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage war, sein Kfz sicher zu
führen. Zwar seien in seinem Blut verschiedene Drogenwirkstoffe
nachgewiesen worden. Dies rechtfertige für sich allein aber noch nicht die
Annahme seiner Fahruntüchtigkeit. Anders als beim Alkoholkonsum sei eine
Fahruntüchtigkeit nach Genuss von Drogen allein aufgrund eines positiven
Wirkstoffspiegels im Blut nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft
(noch) nicht zu begründen. Zudem ergebe das angefochtene Urteil noch nicht
einmal, ob die festgestellten Werte im Sinne einer konkreten
Dosis-Konzentrations-Wirkungsbeziehung überhaupt als „hoch“ anzusehen
seien. Dies hätte wegen der erheblichen Wirkungsunterschiede von Drogen
jedenfalls näherer Darlegung bedurft. Es könne auch aus der Tatsache, dass
der Autofahrer beim Linksabbiegen einen Unfall verursachte, kein sicherer
Schluss auf eine durch Drogenkonsum bedingte Fahruntüchtigkeit gezogen
werden. Der Autofahrer sei auf der Flucht vor der Polizei gewesen. Sein
Fahrfehler könne daher auch auf unangepasster, überhöhter Geschwindigkeit
beruhen (BGH, 4 StR 272/08).
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