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An der
Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung von Cannabis kann es bei einer
Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz fehlen, wenn zwischen
Rauschmittelkonsum und Fahrtantritt eine größere Zeitspanne liegt.
Diese
Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle kam einem Autofahrer
zugute, der am 10.5. gegen 19 Uhr Cannabis konsumierte. Am 11.5. befuhr er
um 17.50 Uhr öffentliche Straßen. Die Untersuchung einer um 18.25 Uhr
entnommenen Blutprobe ergab einen Tetrahydrocannabinol-Gehalt von 2,7
ng/ml. Deswegen wurde er vor dem Amtsgericht wegen eines fahrlässigen
Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz verurteilt.
Seine
Rechtsbeschwerde hatte jedoch Erfolg. Das OLG hielt die Ausführungen des
Amtsgerichts zur Fahrlässigkeit für nicht ausreichend. Nach allgemeiner
Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung genüge nicht etwa das
bloße Wissen um den Cannabis-Konsum. Fahrlässigkeit sei vielmehr nur ohne
Weiteres anzunehmen, wenn der Betroffene sich in zeitlicher Nähe zum
Cannabiskonsum an das Steuer eines Kfz setze. Grundsätzlich sei es nämlich
nicht erforderlich, dass er sich einen spürbaren oder messbaren
Wirkstoffeffekt vorgestellt habe, zumal die Unberechenbarkeit von
Rauschdrogen nicht außer Betracht bleiben könne. An der Erkennbarkeit der
fortwährenden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt könne es aber
ausnahmsweise fehlen, wenn zwischen Drogenkonsum und Fahrt eine größere
Zeitspanne liege. Das sei auch bei einer Zeitspanne von knapp 23 Stunden
zwischen Drogenkonsum und Fahrt der Fall. Dann müsse das Gericht nähere
Ausführungen machen, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte
bewusst machen können, dass der Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben
könnte (OLG Celle, 322 SsBs 247/08).
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