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Ein
bußgeldrechtlicher Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz liegt nur vor,
wenn der nachfolgende Verkehr konkret nicht nur kurzfristig behindert
wird.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG Hamm) im Fall eines
Lkw-Fahrers, der wegen eines "Elefantenrennens" von der Autobahnpolizei
mit einem Bußgeld belegt worden war. Die Richter forderten dabei in ihrer
Entscheidung, dass für die Verhängung eines Bußgelds eine konkrete
Behinderung des nachfolgenden Verkehrs vorliegen müsse. Als Faustregel für
Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen sei dabei eine Dauer von
maximal 45 Sekunden anzunehmen (OLG Hamm, 4 Ss OWi 629/08).
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