Fahrerlaubnisentzug: Nicht nachgewiesene
Alkoholabstinenz
Wer in
der Vergangenheit alkoholabhängig gewesen ist und nicht nachgewiesen hat,
dass er nach einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung ein Jahr
Alkoholabstinenz eingehalten hat, ist ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen. Deshalb ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde
berechtigt, die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu entziehen.
Dies
hat das Verwaltungsgericht (VG) Trier entschieden und damit den auf die
Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines Autofahrers gegen
eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt.
Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass es aus Gründen der
Verkehrssicherheit erforderlich sei, das Führen von Kraftfahrzeugen in
diesen Fällen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Ohne den Nachweis
einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer einjährigen
Alkoholabstinenz könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Alkoholabhängigkeit überwunden sei. Deshalb müsse der betreffende
Autofahrer im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leib
und Leben vom Straßenverkehr ferngehalten werden. Dies gelte selbst dann,
wenn es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zu keinen Auffälligkeiten im
Straßenverkehr gekommen sei (VG Trier, 1 L 557/11.TR).
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