Fahrtenbuchauflage: Keine Anordnung für
gesamten Fuhrpark bei einmaligem Vorfall
War
bereits die Fahrtenbuchauflage als solche unverhältnismäßig, sind auch die
festgesetzten Gebühren für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage über 15
Fahrzeuge eines Transportunternehmens rechtswidrig.
Mit
dieser Entscheidung hob das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen die
Gebührenanordnung gegen einen Transportunternehmer auf. Diese war für die
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ergangen. Begründet wurde die Auflage
damit, dass bei einem Geschwindigkeitsverstoß mit einem der Fahrzeuge des
Unternehmers der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Das OVG
hielt bereits die Fahrtenbuchauflage an sich für unverhältnismäßig. Dass
der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, habe nicht an einer
unterlassenen Mitwirkung des Unternehmers gelegen. Vielmehr habe der
Fahrer auf dem Bild schlicht nicht erkannt werden können. Es trete hinzu,
dass der Unternehmer in der Vergangenheit bei Verkehrsverstößen stets alle
Fahrer benannt habe. Unter diesen Voraussetzungen den gesamten Fuhrpark
mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen, belaste den Unternehmer
unverhältnismäßig. Die Auflage sei damit rechtswidrig, Gebühren hierfür
könnten folgerichtig nicht verlangt werden (OVG Sachsen, 3 A 176/10).
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