Fahrtenbuchauflage: Neun Monate sind bei
Verkehrsverstoß mit einem Punkt zu viel
Ist ein
Verkehrsverstoß nach dem Bundeverkehrszentralregister in Flensburg mit
einem Punkt zu bestrafen, darf die zuständige Behörde ohne Prüfung des
Einzelfalls nicht anordnen, für neun Monate ein Fahrtenbuch zu führen.
Mit
dieser Entscheidung gab das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen
einem Autofahrer recht, der sich gegen eine entsprechende Anordnung vor
Gericht zur Wehr gesetzt hatte. Den Richtern reichte dabei insbesondere
der pauschale Verweis der Behörde auf eine entsprechende Verwaltungspraxis
nicht aus. Zwar sei der Behörde zuzugestehen, dass eine schematische
Behandlung der Vorfälle anhand der Schwere des Verstoßes grundsätzlich
zulässig sei. Dies diene auch einer Gleichbehandlung. Allerdings reiche es
nicht aus, auf diese internen Vorgaben lediglich hinzuweisen. Es müsse
vielmehr auch eine Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls in der
Begründung deutlich werden. So sei vorliegend zu berücksichtigen, dass
lediglich ein mit einem Punkt zu bewertender Verkehrsverstoß vorliege.
Zudem habe es sich um einen Erstverstoß des Autofahrers gehandelt. Daher
sei eine Dauer von neun Monaten für das Fahrtenbuch zu lang und dem
Verstoß nicht angemessen. Die Entscheidung sei daher aufzuheben (OVG
Niedersachsen, 12 LB 318/08).
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