Fahrverbot: Gegebenenfalls ist Anmietung
eines Zimmers erforderlich
Begründet der Betroffene einen zur Abkürzung oder zum Wegfall des
Fahrverbots zwingenden Härtefall damit, dass er auf die Kfz-Nutzung zur
Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei, müssen sich die
Urteilsgründe auch dazu verhalten, warum er nicht auf die vorübergehende
Anmietung eines Zimmers in Arbeitsplatznähe verwiesen werden kann.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Es hielt die anfallenden
Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots für grundsätzlich
zumutbar, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private
Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen seien. In der Vorinstanz hatte das
Amtsgericht das an sich verwirkte Regelfahrverbot wegen eines
Abstandsverstoßes noch von zwei Monaten um einen Monat verkürzt. Die
dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
Das OLG
ist den vom Amtsgericht angeführten „triftigen Gründen“ für die Abkürzung
nicht gefolgt. Bei der Behauptung, den 85 km entfernten Arbeitsplatz
täglich nur mit dem Kfz erreichen zu können, hätte in den Urteilsgründen
u.a. erörtert werden müssen, warum der Betroffene zur Abmilderung der
Erschwernisse nicht darauf verwiesen werden könne, vorübergehend auf
eigene Kosten ein Zimmer in Arbeitsplatznähe anzumieten. Die dafür
anfallenden Aufwendungen seien grundsätzlich zumutbar, weil ihnen die
ersparten Aufwendungen aus der entfallenden werktäglichen Pkw-Nutzung
gegenüberzustellen seien (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 196/09).
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