Fahrverbot: Absehen bei Existenzgründung
eines Arbeitslosen
Von
einem Regelfahrverbot kann bei einem Arbeitslosen abgesehen werden, wenn
er sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung
befindet und für diese Tätigkeit, etwa zur Kundenakquise, auf die Nutzung
des Fahrzeugs angewiesen ist.
Diese
Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) Wuppertal im Fall eines
Autofahrers, der auf der Autobahn die dort vorgeschriebene
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hatte. Neben einem Bußgeld
wurde ihm ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt. Hiergegen hatte er
geltend gemacht, er sei arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld I. Er
befinde sich in der Existenzgründung: Gründungszuschüsse seien beantragt
und mündlich durch die Agentur für Arbeit unter der Voraussetzung
zugesagt, dass er Inhaber eines Führerscheins Klasse 3 sei.
Das
Gericht sah darin einen Sonderfall, in dem von einem Fahrverbot
ausnahmsweise abgesehen werden könne. Die Verhängung eines Fahrverbots
wäre hier trotz der groben Pflichtverletzung unangemessen, da die Existenz
des Mannes gefährdet sei. Er sei aufgrund seiner Existenzgründung auf die
Fahrerlaubnis angewiesen. Er müsse Kundenakquise betreiben und Kunden
aufsuchen. Diese Tätigkeit sei unter Inanspruchnahme des öffentlichen
Nahverkehrs nicht in zumutbarer Art und Weise darstellbar. Ein
mehrwöchiger Urlaub, in dem das Fahrverbot vollstreckt werden könne, sei
in absehbarer Zeit nicht möglich und auch nicht finanzierbar. Der Mann
könne auch keinen Fahrer für die Zeit des Fahrverbots finanzieren. Bei der
Verhängung eines Fahrverbots wäre der Mann somit nicht mehr in der Lage,
seine berufliche Existenz aufzubauen. Allein durch das Arbeitslosengeld I
könne er seine fünfköpfige Familie nicht unterhalten (AG Wuppertal, 26 OWi
623 Js 1901/10-267/10).
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