Fahrverbot: Fahrradfahren darf nicht
verboten werden
Die
Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als
Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads
verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage
vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeugs und dem
Alkoholgenuss trennen kann.
Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines
Mannes, dem die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen
worden war. Als dieser einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
stellte, forderte ihn die Straßenverkehrsbehörde auf, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Darin sollte die Frage
geklärt werden, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines
Kraftfahrzeugs, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Der Mann
weigerte sich, ein solches Gutachten vorzulegen. Daraufhin lehnte die
Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot
ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines
Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen
dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Das OVG
gab hingegen der Beschwerde des Mannes statt. Zwar dürfe die
Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Sie dürfe auch von der
Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeugs
ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten
vorzulegen. Vorliegend bestünden aber keine Eignungszweifel hinsichtlich
des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines
Fahrrads. Sie ergäben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim Führen
eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche
sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der
Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren, welche an
die Gefahr heranreiche, die von auffällig gewordenen Kraftfahrern ausgehe,
lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim
Fahrradfahren nicht auffällig geworden. Daher habe die
Fahrerlaubnisbehörde von dem Mann kein medizinisch-psychologisches
Gutachten über seine Eignung als Fahrradfahrer verlangen können.
Entsprechend habe sie ihm das Fahrradfahren auch nicht verbieten dürfen,
weil er ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe (OVG Koblenz, 10 B
10415/11.OVG).
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