Fahrverbot: Wer „nerven“ will, ist
ungeeignet zum Führen von Mofas
Will
der Betroffene durch seine Fahrweise „nerven“, kann ihm zum Schutz anderer
Verkehrsteilnehmer das Führen von (erlaubnisfreien) Mofas im
Straßenverkehr untersagt werden.
Mit
dieser Entscheidung machte das Verwaltungsgericht (VG) Mainz deutlich,
dass ein Schutz der Allgemeinheit Vorrang vor den Eigentümlichkeiten eines
Einzelnen haben muss. Der Antragsteller des Verfahrens hatte in
zahlreichen Fällen bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen gegen Strafgesetze
verstoßen. Nachdem er schon keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mehr
besaß, beging er mehrere Straftaten mit einem Mofa, weswegen er wegen
Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung bestraft wurde. Die
Kreisverwaltung forderte ihn daher auf, zwecks Klärung seiner Geeignetheit
zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ein
medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem er dieser
Aufforderung nicht nachkam, untersagte ihm die Kreisverwaltung das Führen
von Mofas im Straßenverkehr.
Seinen
Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen seiner hiergegen erhobenen Klage haben
die Richter mangels Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die Behörde habe
zu Recht wegen der zahlreichen Verstöße des Antragstellers gegen
Strafgesetze im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen
angenommen, dass ihm die Eignung zum Führen eines Mofas fehle. Nachdem er
das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht
habe, sei es auch nicht unverhältnismäßig, ihm das Führen von Mofas
gänzlich zu untersagen. Denn er begehe seine Straftaten seit vielen Jahren
mehr oder minder nach demselben Muster, indem er durch gezieltes Verhalten
den nachfolgenden Verkehr behindere, mit entsprechenden Gefährdungen für
diesen. Außerdem sei nicht zu erwarten, dass sich sein Verhalten bessern
wird. Dies belege der Aufkleber an seinem Mofa mit der Aufschrift: „Ich
fahre so, um Sie zu nerven.“ (VG Mainz, 3 K 718/11-MZ).
|