Fahrverbot: Absehen vom Fahrverbot wegen
unübersichtlicher Beschilderung
Von der
Anordnung eines Regelfahrverbots kann unter Anhebung der Geldbuße
abgesehen werden, wenn sich die Straßenverkehrsbehörde trotz Kenntnis
einer unübersichtlichen Beschilderung weigert, durch Änderung der
Beschilderung für Rechtsklarheit zu sorgen.
Von
dieser Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Stollberg profitierte ein
Autofahrer, dem wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit ein
Fahrverbot drohte. Das Amtsgericht hat jedoch vom Fahrverbot abgesehen,
weil es sich bei der Messstelle um eine „Radarfalle“ handle. Die
Problematik der unübersichtlichen Beschilderung sei der Verkehrsbehörde
bekannt. Sie weigere sich durch eine Änderung der Beschilderung für
Klarheit zu sorgen. Deshalb sei ein Fahrverbot gegen den Betroffenen
unverhältnismäßig.
Hinweis: Diese Entscheidung, mit
der das AG im Grunde von einem sog. Augenblicksversagen des Betroffenen
ausgegangen ist, wird bei einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im
Zweifel aber keinen Bestand haben. Denn es lag kein „Augenblicksversagen“
bzw. eine diesem ähnliche Fallgestaltung vor. Der Betroffene hatte die
Beschilderung eindeutig erkannt. Damit musste er die vorgegebene
Geschwindigkeit einhalten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die
Beschilderung so unübersichtlich war, dass sie nichtig war. Dafür lagen
aber keine Anhaltspunkte vor (AG Stollberg, 2 OWi 550 Js 10913/08).
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