Fahrverbot: Auswirkung einer
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
Eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren kann dazu
führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren
entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbot (teilweise)
als vollstreckt gilt.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Autofahrers, der
am 25.1.10 wegen eines Mitte 2008 begangenen Rotlichtverstoßes u.a. zu
einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt worden war. Dagegen hat er am
26.1.10 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Akte blieb bei Gericht über ein
Jahr ohne Bearbeitung. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde in der Sache
selbst als unbegründet verworfen. Allerdings verfügten die Richter, dass
von dem angeordneten einmonatigen Fahrverbot eine Woche als vollstreckt
gilt. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das grundgesetzliche
Rechtsstaatsprinzip auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf
ein faires rechtsstaatliches Verfahren sichere. Das beinhalte auch das
Recht auf Abschluss des Verfahrens in angemessener Zeit (OLG Hamm, III-3
RBs 70/10).
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