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Die
Anordnung eines Fahrverbots ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende
Verkehrsstraftat bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und hob damit ein
Urteil des Landgerichts Münster auf, welches gegen einen Angeklagten wegen
einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs neben einer Geldstrafe
in Höhe von 2.100 Euro zusätzlich ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt
hatte.
Nach
Auffassung der Richter begegne die Anordnung des Fahrverbots
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie sei als Warnungs- und
Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden
Pflichtverstoß nicht mehr geeignet. Das Fahrverbot sei als sogenannter
Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um
den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den
zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive
Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und
Besinnungsfunktion könne das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es sich in
einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirke.
Etwas anderes könne nur gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen
Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten anzulasten sei. Dies
sei in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht gegeben, da der Angeklagte
das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert habe (OLG Hamm, 4 Ss
21/08).
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