Geschwindigkeitsmessung: Verwertbarkeit
der Messung durch „Private“
Bei
einer Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises besteht
kein Beweisverwertungsverbot, sie ist voll verwertbar.
Diese
Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines
Autofahrers, der mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt wurde. In dem
Gerichtsverfahren ging es um die Verwertbarkeit der
Geschwindigkeitsmessung. Diese war durch einen Angestellten des
Landkreises durchgeführt worden. Der Autofahrer hatte ein
Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, weil der Mitarbeiter in einem
privatrechtlichen Angestelltenverhältnis zum Landkreis stehe und deshalb
als Privatperson anzusehen sei. Ihm dürften Verkehrsüberwachungsaufgaben
einschließlich deren Ausführung nicht übertragen werden.
Das OLG
hat das nicht gelten lassen. Es sei zwischen der Beleihung Privater mit
öffentlich-rechtlichen Kompetenzen und der Durchführung einer
Geschwindigkeitsmessung durch die Verwaltungsbehörde, bei der ein im
privaten Angestelltenverhältnis stehender Messbeamter eingesetzt worden
ist, zu unterscheiden. Letzteres sei grundsätzlich zulässig, das erste
nicht (OLG Oldenburg, 2 Ss Bs 42/09).
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