Geschwindigkeitsüberschreitung:
Verfassungsbeschwerde gegen „Blitzer“ erfolglos
Das
Anfertigen von Bildaufnahmen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist
nicht verfassungswidrig.
So
entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Fall eines Autofahrers,
der wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße verurteilt worden war. Die Verurteilung stützte sich vor allem
auf die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen
der Autofahrer zu erkennen war. Seine hiergegen erhobene
Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Die
Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Autofahrer in seinem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt sei. Es sei
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die
Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die
Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen
herangezogen hätten. Die Norm erlaube die Anfertigung von Bildaufnahmen
ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf
andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Auch die
Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeige keine
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Eine Bildaufnahme, bei der
Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, sei zwar ein
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und betreffe das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung. Der Zweck derartiger Maßnahmen der
Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des
Straßenverkehrs, rechtfertige jedoch eine Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich
nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt. Es würden nur Vorgänge auf
öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die für jedermann wahrnehmbar seien.
Die Maßnahme ziele zudem nicht auf Unbeteiligte. Sie betreffe
ausschließlich die Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von
Bildaufnahmen gegeben hätten, da bei ihnen der Verdacht eines
bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes bestehe. Schließlich entfalte die
Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus
grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es
bestünden hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über
die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor
diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der
Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im
Straßenverkehr bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick
auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen
Maßnahme (BVerfG, 2 BvR 759/10). |