Haftungsrecht: Keine Haftung für Schaden
bei Ausfahrt über „Prüfstand“
Eine
Kfz-Werkstatt haftet nicht, wenn ein Kunde das Werkstattgelände mit seinem
Pkw durch einen als solchen gekennzeichneten, überdachten „Prüfstand“ mit
einer Grube zwischen den Fahrspuren verlässt und sich dabei einen Schaden
am Boden seines Fahrzeugs einhandelt.
Das hat
das Amtsgericht (AG) Gummersbach einem Werkstattkunden ins Stammbuch
geschrieben, der den „Hinterausgang“ nutzen wollte, weil die reguläre
Ausfahrt durch einen Pkw versperrt war. Es habe keine
Verkehrssicherungspflicht des Werkstattinhabers bestanden, weil aufgrund
der baulichen Gegebenheiten klar war, dass es sich um keine Ausfahrt
handele (AG Gummersbach, 10 C 31/10).
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