Haftungsrecht: Zur Haftung bei einem
Verkehrsunfall mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit
Ist der
Fahrer eines Pkw innerorts deutlich zu schnell und kann er ein Verschulden
des Unfallgegners nicht nachweisen, hat er keinen Anspruch auf
Schadenersatz.
Das
zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landgerichts (LG) Coburg, mit
dem die Schadenersatzklage eines Kraftfahrzeughalters gegen den
Unfallgegner und dessen Versicherung abgewiesen wurde. Das Kraftfahrzeug
des Klägers wurde zum Unfallzeitpunkt von einem Verwandten mit deutlich
überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer Ortschaft auf einer
Bundesstraße gefahren. Der beklagte Unfallgegner wollte kurz nach dem
Ortsschild auf diese vorfahrtsberechtigte Bundesstraße einbiegen. Der
Fahrer des klägerischen Fahrzeugs versuchte, einen Unfall zu vermeiden,
geriet dabei ins Schleudern und prallte gegen einen Laternenmast.
Der
Kläger hatte behauptet, der Unfallgegner hätte sein Fahrzeug, bevor er auf
die bevorrechtigte Bundesstraße einfuhr, sehen können und müssen. Daher
hätte er nicht auf die Bundesstraße einfahren dürfen. Entsprechend müsse
er den durch den Unfall entstandenen Fahrzeugschaden ersetzen. Die
Beklagten trugen vor, dass der Fahrer des klägerischen Pkw auf Höhe des
Ortsschilds eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gehabt habe. Der
beklagte Unfallgegner habe den Pkw des Klägers daher beim Einbiegen noch
gar nicht sehen können.
Das LG
wies die Klage ab. Die Richter machten deutlich, dass die Beklagten nicht
haften, da der Fahrer des klägerischen Pkw einen groben Verkehrsverstoß
begangen habe. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen war das Gericht von
einer Geschwindigkeit des klägerischen Pkw in Höhe des Ortsschilds von
mindestens 100 km/h überzeugt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs und
seine Beifahrerin hätten entsprechende Angaben bei der Polizei gemacht.
Der eingeschaltete Sachverständige sei ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen,
dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Ortsschild noch 100 km/h schnell
gewesen sein müsse. Daher habe der Fahrer die innerorts vorgeschriebene
Geschwindigkeit von 50 km/h grob missachtet. Ein Verschulden des
Unfallgegners konnte der Sachverständige dagegen nicht feststellen.
Aufgrund der groben Alleinschuld des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs
müssten der Unfallgegner und seine Versicherung nicht zahlen (LG Coburg,
21 O 655/08). |