Haftungsrecht: Kollision mit grob
verkehrswidrig die Straße überquerendem Fußgänger
Wer
beim Einparken einen Fußgänger nicht sieht und ihn anfährt, haftet nicht
in jedem Fall.
Das ist
das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Kammergericht (KG). Beklagt war
ein Autofahrer, der rückwärts in eine Parklücke einparken wollte. Dabei
fuhr er mit der linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen
Fußgänger an. Dieser hatte zuvor ein Absperrgitter überstiegen, um an
unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren. Er hatte auch das
einparkende Fahrzeug bemerkt. In einem solchen Fall trete nach der
Entscheidung des KG die Haftung des Autofahrers aus Betriebsgefahr
gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. Zwar müsse
ein Kraftfahrer vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen
Verkehrsraum überprüfen. Dagegen bestehe keine Pflicht, vor dem
Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben dem Fahrzeug
nochmals zu überprüfen, wenn dort nach normalen Umständen mit Fußgängern
nicht gerechnet werden muss. Ein grob verkehrswidrig auftretender
Fußgänger handele insofern auf eigene Gefahr (KG, 12 U 178/09). |