Halterhaftung: Vollstreckung
österreichischer Geldbußen
Eine
Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers
ist in der Bundesrepublik (vorläufig) nicht möglich.
Sie
kann nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg gegen
verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur
Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des
Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Das FG hat darauf hingewiesen, dass §
25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit der österreichischen Regelung des § 2
i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 nicht vergleichbar sei. § 25a StVG
ordne eine bloße Kostenhaftung für den Halter des Fahrzeugs nur für den
ruhenden Verkehr an. Dem Halter werde ausschließlich der durch eine
ordnungswidrige Kfz-Benutzung verursachte Aufwand auferlegt, wenn
Verkehrsverstöße gegen seinen Willen mit vertretbarem Aufwand
typischerweise nicht aufgeklärt werden können. Eine Sanktion i.S. einer
strafähnlichen Maßnahme ordne § 25a StVG nicht an, da eine Schuld nicht
zugewiesen werde. Insbesondere solle die Vorschrift keine Aussage des
Halters herbeiführen. Demgegenüber sei eine Schuld bei der Ahndung der
Nichtaussage des Halters gem. § 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006
ohne Weiteres anzunehmen (FG Hamburg, 1 V 289/09).
Hinweis: Die Fragen werden auch
noch von Bedeutung sein, wenn zum 1.10.10 das Gesetz zur Regelung der
Vollstreckung von ausländischen Geldsanktionen in Kraft tritt. Allerdings
führt der Umstand, dass eine ausländische Geldsanktion auf sog. (bloßer)
Halterhaftung beruht dazu, dass dann gem. § 87d Abs. 2 IRG-E die
Vollstreckung der ausländischen Geldsanktion im Inland abgelehnt werden
kann. |