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Erklärt
der Betroffene, dass er das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur
Tatzeit geführt hat und macht er darüber hinaus von seinem Schweigerecht
Gebrauch, darf der Bußgeldrichter von der persönlichen Anwesenheit des
Betroffenen in der Hauptverhandlung keinen weiteren Beitrag zur
Sachaufklärung erwarten und muss den Betroffenen von der
Anwesenheitspflicht entbinden.
Entbindet der Amtsrichter den Betroffenen in diesen Fällen nicht von der
Anwesenheitspflicht, sondern verwirft den Einspruch, wenn der Betroffene
in der Hauptverhandlung ausbleibt, kann darin nach Ansicht des
Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegen. Das ist der Fall, wenn dadurch Verteidigungsvorbringen des
Betroffenen in der Sache gänzlich unberücksichtigt bleibt. Dann wird nicht
nur einfaches Verfahrensrecht verletzt, sondern der verfassungsrechtlich
garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs (OLG Zweibrücken, 1 Ss
92/08).
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