Fahrtenbuchauflage: Keine Auflage nach
verdachtsunabhängiger Videoüberwachung
Ist
Grundlage einer Fahrtenbuch-Anordnung ein Abstandsverstoß durch einen
letztlich nicht zu ermittelnden Fahrer gewesen, bestehen aber erhebliche
verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit und damit die
Verwertbarkeit der durch das Messsystem gewonnenen Daten, fehlt es an
einem tatbestandsmäßigen Anknüpfungspunkt für die Auferlegung des
Fahrtenbuchs.
Diese
Entscheidung traf das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg im Fall eines
Autobesitzers. Die Behörde hatte ihm die Führung eines Fahrtenbuchs für
sechs Monate auferlegt. Auslöser war ein mit seinem Pkw begangener
Abstandsverstoß, der unter Verwendung des Verkehrskontrollsystems VKS 3.0
festgestellt worden war. Das Bußgeldverfahren war, da der Fahrer zum
Vorfallszeitpunkt nicht ermittelt werden konnte, eingestellt worden. Im
Verfahren um die Fahrtenbuchanordnung hatte der Autobesitzer auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Videoüberwachung
verwiesen. Das VG hat ihm Recht gegeben. Auf die fehlende Feststellbarkeit
des Fahrers komme es hier nicht an, weil schon die Ahndung der
Abstandsunterschreitung wegen Verfassungswidrigkeit der Messmethode nicht
zulässig gewesen wäre. Die Anordnung des Fahrtenbuchs sei daher ebenfalls
unzulässig (VG Oldenburg 7 B 3383/09, BVerfG, 2 BvR 941/08). |