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Das
Verbotszeichen 260 (Motorrad und Pkw im roten Kreis) der
Straßenverkehrsordnung gebietet ein Verbot für Krafträder, Kleinräder,
Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Es
verbietet jedoch nicht das Schieben und Parken von Krafträdern.
Dies
hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen Mann
vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im
Straßenverkehr freigesprochen. Der Betroffene hatte sein Motorrad am
Seeufer eines Badesees abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das
Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild
gefahren. Von dort hatte er das Motorrad bis zum Abstellplatz geschoben
und es fünf bis sechs Stunden geparkt. Das Amtsgericht hat dieses
Verhalten als ordnungswidrig angesehen und ihn zu einer Geldbuße von 15
Euro verurteilt.
Das sah
das OLG anders. Die Richter machten deutlich, dass das Verbotszeichen 260
nicht das Schieben von Krafträdern verbiete. Mit der Einführung dieses
Verkehrszeichens habe der Verordnungsgeber nämlich nur eine nähere
Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250
"Verbot für Fahrzeuge aller Art" (roter Kreis ohne Inhalt) vornehmen
wollen. Bei dem Zeichen 250 finde sich aber hinsichtlich seines
Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst
vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem
nicht das Schieben von Krafträdern erfasse. Aber auch der ruhende Verkehr
werde von dem Verbotszeichen 260 nicht erfasst. Die Verbotszone könne auch
erlaubterweise benutzt werden, nämlich wenn ein Kraftrad nur geschoben und
nicht gefahren werde. Daher sei der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens
unklar. Der durchschnittliche Verkehrs-Teilnehmer könne diesem nicht mit
der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und
Parken von Kraftfahrrädern verbiete, zumal die Straßenverkehrsordnung für
Halte- und Parkverbote besondere Zeichen vorsehe. Wolle die zuständige
Behörde daher neben dem durch Zeichen 260 erfassten Einfahren von
Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten und/oder Parken
verbieten, so müsse sie zusätzliche Verbotsschilder aufstellen (OLG
Karlsruhe, 1 Ws 65/08).
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