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Bietet
ein Autovermieter einem Unfallgeschädigten einen Ersatzwagen zu einem
Tarif an, der nach der Rechtsprechung des Bundsgerichtshofs (BGH) nicht
voll erstattungsfähig ist, muss er den Mieter über das Regulierungsrisiko
aufklären.
Das
schrieb das Amtsgericht (AG) Kaiserslautern einem Autovermieter ins
Stammbuch. Dieser hatte einen Kunden verklagt, der nach einem
unverschuldeten Unfall einen Pkw bei ihm gemietet hatte. Über etwaige
Schwierigkeiten bei der Regulierung der Mietwagenkosten war er nicht
aufgeklärt worden. Der gegnerische Haftpflichtversicherer regulierte die
Mietwagenkosten nur teilweise, da er den Mietpreis für zu hoch hielt. Das
AG bejaht wegen Überschreitens der Erforderlichkeitsgrenze eine
Aufklärungspflichtverletzung.
Der
Rechnungsbetrag sei pro Tag um 15 EUR zu hoch. Zwar sei in der
Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, wann der Normaltarif so
deutlich überschritten sei, dass der Vermieter Anlass zur Aufklärung habe.
Das sei jedoch stets der Fall, wenn die vom BGH festgelegte
Erforderlichkeitsgrenze überschritten sei. Aufzuklären sei also, sobald
der Versicherer nicht den (vollen) angebotenen Tarif ersetzen müsse. Da
die Rechnung über dem Tarif der Schwacke-Liste zuzüglich einem Aufschlag
von 20 Prozent läge, habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Da der
Autovermieter dieser Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, könne er
den Differenzbetrag nun nicht erstattet verlangen (AG Kaiserslautern, 3 C
515/08).
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