Mitverschulden: Unfall jenseits der
Autobahnrichtgeschwindigkeit
Kollidiert ein Pkw auf der Autobahn mit einem kurz zuvor verunfallten und
deshalb quer stehenden Transporter, wobei die Ausgangsgeschwindigkeit laut
gerichtlichem Gutachten zwischen 153 bis 173 km lag, kann dessen Fahrer
den Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbringen. Er muss sich deshalb die
Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen.
So
entschied das Landgericht (LG) Karlsruhe im Fall eines Pkw-Fahrers. Er
könne daher nur einen Teil seines Schadens durch den Verursacher des
Vorunfalls ersetzt verlangen. Dabei hat das Gericht die Betriebsgefahr des
Pkw im Verhältnis zum Transporter mit 20 Prozent angesetzt. Der Vorunfall,
in dessen Folge der Transporter zum Hindernis wurde, blieb unaufgeklärt.
Das spielte für die Beurteilung des Gerichts aber auch keine Rolle.
Hintergrund: Eine über der
Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit
führt im Normalfall nicht zu einem Mitverschulden im Sinne einer
Vorwerfbarkeit. Denn die Geschwindigkeitsregel ist eben nur eine
Empfehlung. Dennoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass der „gedachte
Idealfahrer" nicht schneller fährt. Können der Halter bzw. der Fahrer nun
nicht beweisen, dass der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von maximal
130 km/h nicht vermeidbar gewesen wäre, müssen sie sich die vom eigenen
Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen (LG Karlsruhe, 3 O
172/08).
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