Die
Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des
Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets,
welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist,
erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch, wenn
zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene
Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.
Mit
dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen
Autofahrer von dem Vorwurf frei, verbotenerweise während der Fahrt mit dem
Handy telefoniert zu haben. Nach Ansicht der Richter sei die Benutzung
eines Earsets nicht mit der Aufnahme oder dem Halten des Hörers eines
Autotelefons gleichzusetzen. Das Earset müsse nicht mit der Hand gehalten
werden. Es besitze vielmehr eine eigenständige Befestigung am Kopf des
Fahrers. Entscheidend für die Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1a StVO sei
aber, dass
es sich um ein Mobiltelefon handele und
nicht um eine andere Möglichkeit, im Straßenverkehr zu telefonieren, und
der Betroffene dafür auch das
Mobiltelefon in der Hand hat halten müssen.