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Motorradfahrer: Kein Mitverschulden aus Betriebsgefahr bei korrektem Verhalten

Fällt dem Unfallgegner ein grober Vorfahrtverstoß zur Last, ist die (einfache) Betriebsgefahr eines Motorrads bei der Frage des Mitverschuldens nicht zu berücksichtigen.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in dem Klageverfahren eines Motorradfahrers. Dieser war bei ordnungsgemäßer Fahrweise mit einem Pkw zusammengestoßen, dessen Fahrer grob fahrlässig die Vorfahrt missachtet hatte. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung zwar auf die an sich schon erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads, die sich aus der Bauart und der Beschleunigungsfähigkeit der Maschine ergebe. Diese trete aber bei einem groben Vorfahrtverstoß regelmäßig vollständig hinter die schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr des vorfahrtverletzenden Fahrzeugs zurück. Anderenfalls würde ein Motorradfahrer auch bei völlig korrektem Verhalten grundsätzlich mithaften. Das entspreche nicht der Wertung des Gesetzgebers (OLG Schleswig-Holstein, 7 U 58/10).

 

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