Motorradfahrer: Kein Mitverschulden aus
Betriebsgefahr bei korrektem Verhalten
Fällt
dem Unfallgegner ein grober Vorfahrtverstoß zur Last, ist die (einfache)
Betriebsgefahr eines Motorrads bei der Frage des Mitverschuldens nicht zu
berücksichtigen.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in dem
Klageverfahren eines Motorradfahrers. Dieser war bei ordnungsgemäßer
Fahrweise mit einem Pkw zusammengestoßen, dessen Fahrer grob fahrlässig
die Vorfahrt missachtet hatte. Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung
zwar auf die an sich schon erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads, die sich
aus der Bauart und der Beschleunigungsfähigkeit der Maschine ergebe. Diese
trete aber bei einem groben Vorfahrtverstoß regelmäßig vollständig hinter
die schuldhaft gesteigerte Betriebsgefahr des vorfahrtverletzenden
Fahrzeugs zurück. Anderenfalls würde ein Motorradfahrer auch bei völlig
korrektem Verhalten grundsätzlich mithaften. Das entspreche nicht der
Wertung des Gesetzgebers (OLG Schleswig-Holstein, 7 U 58/10).
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