Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im
Straßenverkehr?
Das
Herunterbremsen eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei bestehender
Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden ist keine „Gewalt“ im Sinne von §
240 StGB (Nötigung).
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG Celle) im Fall eines Angeklagten.
Dieser hatte mit seinem Pkw eine Kolonne überholt. Während seines
Überholvorgangs scherte auch die Zeugin aus. Beide brachen ihr
Überholmanöver ab. Anschließend überholte der Angeklagte den Pkw der
Zeugin und verlangsamte seine Geschwindigkeit bis zum Stillstand.
Hierdurch wurde die Zeugin zum Abbremsen gezwungen und brachte ihr
Fahrzeug schließlich etwa 2-3 Pkw-Längen hinter dem Fahrzeug des
Angeklagten zum Stillstand. Der Angeklagte ist wegen seines Fahrverhaltens
wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt worden. Diese Verurteilung hob das
OLG nun auf.
Die
Richter sahen in dem bisher ermittelten Sachverhalt keine „Gewalt“ i.S.
des § 240 Abs. 1 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung liege auch im
Straßenverkehr „Gewalt“ vor, wenn der Täter durch körperliche
Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübe und dieser Zwang nicht nur
psychisch wirke, sondern körperlich empfunden werde. Dabei könnten u.a.
die Dauer und die Intensität der bedrängenden Einwirkung, die allgemeine
Verkehrssituation und weitere Faktoren von Bedeutung sein. Den für die
Annahme von „Gewalt“ erforderlichen körperlichen Auswirkungen beim Opfer
sei genügt, wenn bei diesem physisch merkbare Angstreaktionen auftreten
würden. Insoweit seien aber die tatsächlichen Feststellungen nicht
ausreichend gewesen. Die Geschwindigkeitsverringerung sei kein solch
abruptes Abbremsen, dass die Zeugin ebenfalls zu einem solchen
Bremsvorgang oder gar zu einer Vollbremsung gezwungen gewesen wäre. Die
vom Landgericht mitgeteilte Angst der Zeugin vor dem verkehrswidrigen
Verhalten des Angeklagten bei dem gefährlichen Überholvorgang sei nicht
näher festgestellt. Ebenso mangele es an Feststellungen zu den
angenommenen tatsächlichen Gründen, die es der Zeugin unmöglich gemacht
habe, am Pkw des Angeklagten vorbeizufahren bzw. diesen zu überholen. Das
Landgericht muss nun in einer neuen Verhandlung den Sachverhalt genauer
aufklären. Möglicherweise ergibt sich dann doch eine Strafbarkeit des
Angeklagten (OLG Celle, 32 Ss 172/08). |