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Unfallschadensregulierung: Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit

Verfügt der Geschädigte nicht über die Mittel zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten und zeigt er dies dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an, ohne dass diese den Betrag der erforderlichen Reparaturkosten zahlen, kann der Geschädigte Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum der hierdurch verlängerten Reparatur verlangen.

Hierauf wies das Amtsgericht (AG) Magdeburg in einem Rechtsstreit hin. Nach einem Unfall mit voller Einstandspflicht der Beklagten hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie für eine Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten kein Geld habe. Erst zwei Monate später kam eine Zahlung des Versicherers, woraufhin die Reparatur durchgeführt wurde. Das AG sprach der Klägerin eine Entschädigung für die gesamte Ausfallzeit zu, nicht nur für die reine Reparaturdauer. Den Einwand, die Klägerin habe sich notfalls durch Kreditaufnahme um eine Zwischenfinanzierung kümmern müssen, wies das AG zurück. Eine solche Pflicht zur Vorfinanzierung bestehe grundsätzlich nicht. Im Übrigen habe die Klägerin ihre Mittellosigkeit rechtzeitig mitgeteilt (AG Magdeburg, 140 C 24569/08).