Prozessrecht: Ordnungsgemäße Anklage bei
Serienstraftaten
Wird
der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt,
deren Zeitpunkte sich aus sichergestellten Tachoscheiben eindeutig
ergeben, entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen
der Strafprozessordnung, wenn sie nur die Anzahl von Fahrten pro Monat
mitteilt.
Dieser
Mangel kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg
auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden,
der die einzelnen Fahrtdaten enthält. Der Angeschuldigte müsse schon vor
der Eröffnungsentscheidung Gelegenheit erhalten, umfassend informiert zu
werden, um eventuell seine Gründe darlegen zu können, warum das
Hauptverfahren nicht eröffnet werden darf. Eine Verschiebung der
Mängelbeseitigung vom Zwischenverfahren in das Hauptverfahren würde dem
zwingenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufen. Das OLG hat
daher die Verurteilung durch das Amtsgericht aufgehoben und das Verfahren
eingestellt (OLG Oldenburg, 1 Ss 192/09). |