Radfahrer: Kein Schmerzensgeld bei grob
verkehrswidriger und riskanter Fahrweise
Ein
Lkw-Fahrer muss einem Radfahrer weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld
zahlen, wenn dieser grob verkehrswidrig und extrem riskant bei roter Ampel
vom Gehweg auf die Straße fährt und dort mit dem anfahrenden Lkw
zusammenstößt.
Diese
Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines
Lkw-Fahrers, der an einer Ampel rechts abbiegen wollte. In der Kurve
musste er wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die
Fußgängerampel wieder rot war, setzte er den Abbiegevorgang fort. Dabei
kollidierte er mit dem Radfahrer, der zwischenzeitlich auf die Straße
gefahren war. Der Radfahrer wurde dabei schwer verletzt. Der Verletzte und
seine gesetzliche Unfallversicherung sahen ein Verschulden des
Lkw-Fahrers. Sie forderten Ersatz der Krankenkosten in Höhe von ca. 80.000
EUR und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 250.000 EUR.
Bereits
das Landgericht in erster Instanz wies die Klage ab. Der Radfahrer habe
den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet,
dass eine Haftung des Lkw-Fahrers ausscheide. Insbesondere sei der
Radfahrer verbotenerweise vom Gehweg auf die Straße gefahren, habe dabei
keinerlei Vorsicht walten lassen und auch die rote Ampel missachtet. Diese
Entscheidung hat das OLG nun bestätigt und betont, der Radfahrer habe sich
grob verkehrswidrig verhalten. Er sei extrem riskant gefahren, als er
außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, in einer Hakenbewegung noch vor
dem Lkw die Straße zu überqueren. Er habe nicht auf dem Gehweg fahren
dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei. Gerade deshalb hätte
er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht
walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die
Ampel wieder rot gezeigt habe und daher mit einem Anfahren des Lkw zu
rechnen gewesen sei. Ein Fehlverhalten des Lkw-Fahrers könne dagegen nicht
erkannt werden. Dieser habe insbesondere nicht damit rechnen können, dass
ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquere, obwohl die
Ampel für die Fußgänger rot zeige. Aufgrund der gravierenden
Verkehrsverstöße des Radfahrers scheide daher eine Haftung des Lkw-Fahrers
ganz aus (OLG Koblenz, 12 U 500/10).
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