Radfahrer: Mithaftung, wenn wegen
Fußgänger die Geschwindigkeit nicht verringert wird
Ein
Radfahrer ist notfalls gehalten, Schritttempo zu fahren, wenn er einen
Fußgänger auf der Fahrbahn wahrnimmt.
Das
schrieb das Kammergericht (KG) einem Radfahrer ins Stammbuch. Dieser hatte
zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen sehen, die ihm den Rücken
zugewandt hatten. Ohne zu bremsen fuhr er auf die beiden zu und klingelte
lediglich im Abstand von etwa sechs Metern. Sodann wollte er rechts neben
den beiden vorbeifahren. Die beiden Fußgänger bewegten sich nach dem
Klingelton jedoch ebenfalls nach rechts auf den Gehweg. Um einen
Zusammenstoß zu vermeiden machte der Radfahrer eine Vollbremsung. Hierbei
stürzte er und verletzte sich.
Das KG
sah hier ein überwiegendes Mitverschulden des Radfahrers. Er hätte damit
rechnen müssen, dass sich die Fußgänger nach dem Klingelton zur Seite
bewegen würden. Bei einer derart unübersichtlichen Verkehrslage hätte der
Radfahrer abbremsen und notfalls im Schritttempo fahren müssen. Er hätte
sich in jedem Fall so verhalten müssen, dass jede Gefährdung der Fußgänger
ausgeschlossen sei (KG, 12 U 179/09). |