Reifenwechsel: Haftung, wenn Hinweis auf
notwendiges Nachziehen der Radmuttern fehlt
Werden
in einer Autowerkstatt die Räder eines Fahrzeugs gewechselt, muss darauf
hingewiesen werden, dass ein Nachziehen der Radmuttern nach 50 bis 100 km
notwendig ist.
So
entschied das Landgericht (LG) Heidelberg im Fall eines Werkstattinhabers.
Dieser war von einem Kunden auf Schadenersatz verklagt worden, nachdem
sich ein montierter Reifen während der Fahrt gelöst hatte. Die Richter
verurteilten den Werkstattinhaber antragsgemäß, weil dieser den
erforderlichen Hinweis unterlassen hatte. Sie machten deutlich, dass der
Unternehmer seiner Hinweispflicht nur ausreichend nachkomme, wenn er den
Hinweis mündlich erteile oder den schriftlichen Hinweis dem Kunden so
zugänglich mache, dass unter normalen Verhältnissen mit einer
Kenntnisnahme zu rechnen sei. Es sei kein Allgemeinwissen, dass die
Schrauben nach einem Radwechsel nachgezogen werden müssten. Daher müsse
schon aus Sicherheitsgründen zwingend hierauf hingewiesen werden (LG
Heidelberg, 1 S 9/10).
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