Rotlichtverstoß: Benutzung eines
Sonderstreifens
Für
Fahrzeugführer, die unberechtigt einen Sonderstreifen (für Linienbusse)
benutzen, gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den
übrigen Fahrstreifen.
So
entschied das Kammergericht (KG) im Fall eines Autofahrers, der wegen
einer Panne auf der Busspur fuhr und sich dabei an den Lichtzeichen für
die Linienbusse orientierte. Die Richter machten deutlich, dass diese
Lichtzeichen nur für die Fahrzeuge gelte, für die der Sonderstreifen
freigegeben sei. Der Autofahrer hätte die Lichtzeichen des normalen
Verkehrs beachten müssen. Es liege daher ein Rotlichtverstoß vor.
Allerdings sei eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das
Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt
freigebe. Daher könne eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das
Absehen vom Regelfahrverbot gerechtfertigt sein (KG, 3 Ws (B) 138/10, 2 Ss
41/10). |