Rotlichtverstoß: Ermittlung der Rotlichtzeit beim
qualifizierten Rotlichtverstoß
Beruht die Feststellung der Dauer der Rotlichtphase auf
Angaben zufällig anwesender Zeugen, muss die Fehleranfälligkeit solcher
Schätzungen bei der Beweiswürdigung im Urteil eingehend anhand objektiver
Anknüpfungstatsachen erörtert werden, um bloß gefühlsmäßige „freie“
Schätzungen auszuschließen.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Die
Richter machten deutlich, dass an die Ermittlung der sog. Rotlichtzeit von
der Rechtsprechung besondere Anforderungen gestellt würden. Das gelte vor
allem im Hinblick auf das drohende Fahrverbot bei einer Rotlichtzeit von
mehr als einer Sekunde. Besondere Sorgfalt müsse daher greifen, wenn nur
die Angaben zufälliger Zeugen zur Verfügung stünden. Es sei darauf zu
achten, dass es sich insoweit nicht bloß um reine Schätzungen der
Rotlichtzeit handeln dürfe. Entscheidend seien konkrete Tatsachen, wie
z.B. Geschwindigkeit und Entfernungen, aus denen auf die Richtigkeit der
Schätzung geschlossen werden könne. Im Zweifel sei zugunsten des
Betroffenen zu entscheiden (OLG Hamm, 2 Ss OWi 550/09). |