Spritzwasser: Kein Schadenersatz für
verschmutzte Kleidung
Ein
Fußgänger hat keinen Schadenersatzanspruch, wenn seine Kleidung durch
Spritzwasser verschmutzt wird, weil ein Autofahrer eine Wasserlache auf
der Straße nicht in Schrittgeschwindigkeit durchfährt.
Mit
dieser Entscheidung bestätigte das Landgericht (LG) Itzehoe ein
entsprechendes Urteil des Amtsgerichts. Geklagt hatte ein Fußgänger, der
bei Tauwetter im Februar zu Fuß unterwegs gewesen war. Ein Autofahrer war
so schnell durch eine riesige Wasserlache auf der Fahrbahn gefahren, dass
eine Wasserfontaine auf den Fußgänger niederging. Dieser trug vor, dass
der Autofahrer den Schaden hätte abwenden können, wenn er mit Schritttempo
gefahren wäre.
Seine
Klage auf Ersatz der Reinigungskosten ging jedoch in beiden Instanzen
verloren. Die Richter begründeten dies damit, dass den Autofahrer kein
Verschulden treffe. Ein Pkw-Fahrer sei keinesfalls verpflichtet,
Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren,
wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten. Durch das Abbremsen
oder Langsamfahren ergebe sich eine Unfallgefahr für den nachfolgenden
Verkehr. Aber auch da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in
Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich sei,
könne dies nicht stets verlangt werden. Bei Regen müssten sonst
gegebenenfalls ganze Ortschaften oder Städte in Schrittgeschwindigkeit
durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs
auszuschließen. Das würde den Straßenverkehr unzumutbar beeinträchtigen.
Soweit Fußgänger damit rechnen müssten, bespritzt zu werden, könnten sie
sich durch geeignete Bekleidung schützen (LG Itzehoe, 1 S 186/10).
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