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Ein
sorgfältiger Kraftfahrer darf das Öffnungssignal für ein Tiefgaragentor
erst geben, wenn er Blickkontakt zum Tor hat. Öffnet er das Tor von seinem
Stellplatz aus und schließt sich dieses daraufhin während seiner Ausfahrt,
muss er mindestens 50 Prozent des entstehenden Schadens selbst tragen.
Das
musste sich eine Autofahrerin sagen lassen, die für ihren Pkw einen
Stellplatz in der Tiefgarage ihres Wohnhauses angemietet hatte. Als sie
eines Tages die Tiefgarage verlassen wollte, betätigte sie noch auf ihrem
Stellplatz die Fernsteuerung, indem sie auf "öffnen" drückte. Das Tor
konnte sie dabei nicht sehen. Kurz zuvor hatte allerdings der spätere
Beklagte das Garagentor manuell geöffnet. Aufgrund des gesendeten Signals
schloss sich das Garagentor und zwar in dem Augenblick, als die
Autofahrerin ausfuhr. Dabei wurde ihr Pkw erheblich beschädigt. Den
Schaden von insgesamt fast 4.600 EUR verlangte die Autofahrerin von dem
Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht die Hälfte.
Die
Klage der Autofahrerin auf Zahlung der anderen Hälfte wies das Amtsgericht
(AG) München jedoch ab. Nach Ansicht der zuständigen Richterin träfe sie
ein erhebliches Mitverschulden. Dieses sei mit mindestens 50 Prozent
anzusetzen. Sie habe noch auf ihrem Garagenstellplatz das Signal zum
Öffnen gegeben. Von dort aus habe sie aber keine Sicht auf das Tor gehabt.
Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor geschlossen sei
und durch das Betätigen des Signals geöffnet werde. Es könne insbesondere
nie ausgeschlossen werden, dass ein anderer Stellplatzbesitzer sich
unbemerkt in der Garage aufhalte und die Fernsteuerung aktiviere. Das
gelte umso mehr, da es schließlich die einzige Ein- und Ausfahrt in die
Garage sei. Deshalb hätte zum Beispiel auch ein außerhalb der Garage
wartender Pkw dem Rolltor ein Signal schicken können. Angesichts dieser
Unwägbarkeiten sei es einem sorgfältigen Kraftfahrer zumutbar, mit der
Betätigung des Öffnungssignals bis zu demjenigen Punkt der
Tiefgaragenausfahrt abzuwarten, an dem er einen Blick auf das Tor habe (AG
München, 231 C 2920/08, rkr.).
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