Ihr Rechtsanwalt in Hamburg
Manfred Alex

Ihre Rechtsanwältin in Hamburg
Dorothea Goergens

Ihre Rechtsanwältin in Hamburg
Cornelia Theel


 

 

Die Kanzlei

Die Schwerpunkte

Die Anwälte

Aktuelles Recht:
Arbeitsrecht

Familienrecht - Erbrecht

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG)

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

online Scheidung

Das Honorar

Kontakt

Impressum

Aktuelles Verkehrsrecht


 

Trunkenheitsfahrt: Ausfallerscheinungen begründen keinen Vorsatz

Allein aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat, den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen.

Mit dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verurteilung eines Autofahrers wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung auf. Die Vorinstanz hatte den Vorsatz u.a. mit nach dem Verkehrsunfall vom Polizeibeamten festgestellten Ausfallerscheinungen begründet. Das hat das OLG als unzulässig und unzureichend beanstandet. Auch die weitere Überlegung des Amtsgerichts, der Angeklagte sei nach dem Unfall orientiert und bei klarem Bewusstsein gewesen, trug nach Auffassung des OLG nicht die Überzeugung, der Angeklagte habe hinsichtlich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die mangelnde Beeinträchtigung hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein und Verhalten könne nicht als tragender Beweis gewertet werden, dass sich der Angeklagte seiner Fahruntüchtigkeit bewusst war. Eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Verhaltensbild und dem Ergebnis der Atemalkoholmessung - welchem auch insoweit nur Indizwirkung zukommt - könne sich nämlich aus einem sog. Nüchternschock ergeben. Dieser liege nahe, wenn der Täter einen Unfall verursacht hat (OLG Stuttgart, 2 Ss 159109).