Trunkenheitsfahrt: Ausfallerscheinungen
begründen keinen Vorsatz
Allein
aus nachträglichen Ausfallerscheinungen können keine Rückschlüsse auf das
Bewusstsein des Angeklagten gezogen werden, dass seine
Gesamtleistungsfähigkeit so gravierend beeinträchtigt ist, dass er es
zumindest für möglich und bei der Fahrt billigend in Kauf genommen hat,
den im Verkehr zu stellenden Anforderungen nicht mehr zu genügen.
Mit
dieser Begründung hob das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die
Verurteilung eines Autofahrers wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung auf. Die Vorinstanz
hatte den Vorsatz u.a. mit nach dem Verkehrsunfall vom Polizeibeamten
festgestellten Ausfallerscheinungen begründet. Das hat das OLG als
unzulässig und unzureichend beanstandet. Auch die weitere Überlegung des
Amtsgerichts, der Angeklagte sei nach dem Unfall orientiert und bei klarem
Bewusstsein gewesen, trug nach Auffassung des OLG nicht die Überzeugung,
der Angeklagte habe hinsichtlich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit
zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die mangelnde Beeinträchtigung
hinsichtlich Denkablauf, Bewusstsein und Verhalten könne nicht als
tragender Beweis gewertet werden, dass sich der Angeklagte seiner
Fahruntüchtigkeit bewusst war. Eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven
Verhaltensbild und dem Ergebnis der Atemalkoholmessung - welchem auch
insoweit nur Indizwirkung zukommt - könne sich nämlich aus einem sog.
Nüchternschock ergeben. Dieser liege nahe, wenn der Täter einen Unfall
verursacht hat (OLG Stuttgart, 2 Ss 159109).
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