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Es
liegt kein Verkehrsunfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB (Fahrerflucht)
vor, wenn im stehenden Verkehr beim (noch nicht beendeten) Be- oder
Entladen ein Gegenstand von einem Lkw auf einen danebenstehenden Pkw
fällt, da sich in diesem Geschehen in keiner Weise irgendein typisches
Unfallrisiko gerade des Straßenverkehrs verwirklicht hat.
So
entschied das Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten im Fall eines Mannes, der
auf einem öffentlichen Parkplatz einen Transporter mit
Sichtschutzzaunelementen beladen hatte. Dabei kam es zur Beschädigung
eines geparkten Pkw, an dem ein Schaden von ca. 1.100 EUR entstand. Der
Mann entfernte sich, ohne die Feststellung seiner Personalien zu
ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft hat den Erlass eines Strafbefehls
wegen Verstoßes gegen § 142 StGB beantragt.
Das AG
hat diesen Antrag zurückgewiesen. Es liege kein Unfall im Sinne der
Strafvorschrift vor. Zwar könnten auch Schadensereignisse im ruhenden
Verkehr Verkehrsunfälle sein, wenn sie verkehrsbezogene Ursachen hätten.
Hier sei das Schadensereignis aber nicht durch die typischen Gefahren des
Straßenverkehrs verursacht worden. Zwar sei in der Rechtsprechung das
Hinunterklappen der Bordwand eines parkenden Lkw, durch das ein parkendes
Fahrzeug beschädigt wurde, als "Verkehrsunfall" angesehen worden. Auch
liege ein Verkehrsunfall vor, wenn ein Teil der Ladung von einem Lkw
stürze und dadurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt werde. Das gelte
unabhängig davon, ob sich der Lkw im Betrieb befunden oder seinerseits
geparkt gewesen sei. Hier sei jedoch der Schaden nicht durch ein
Fahrzeugteil oder die Ladung als solche, sondern durch fehlerhaftes
Beladen entstanden. Der Schadenseintritt sei auch nicht im ruhenden,
sondern im stehenden Verkehr erfolgt.
Hinweis: Das AG entfernt sich mit
dieser Entscheidung weit von der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der
Bundesgerichtshof (BGH) fordert für die Annahme eines Unfalls i.S. des §
142 StGB nur, dass der Schadenseintritt in ursächlichem und unmittelbarem
Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des Straßenverkehrs steht. Die
Unterscheidung, ob es sich um ruhenden/stehenden oder fahrenden Verkehr
handelt, macht der BGH nicht. Ihm geht es nur darum, die auf deliktisches
Handeln zurückzuführenden Schadensereignisse aus dem Anwendungsbereich des
§ 142 StGB auszuschließen. Danach hätte hier aber ein "Unfall" angenommen
werden müssen. Denn in dem schädigenden Ereignis hat sich eine typische
Gefahr des Straßenverkehrs verwirklicht. Zum Straßenverkehr zählt nämlich
auch noch das Beladen eines Fahrzeugs (AG Berlin-Tiergarten, 290 Cs 3032
PLs 5850/08).
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