Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort:
Absehen von vorläufiger Fahrerlaubnisentziehung
Ermöglicht der Beschuldigte, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt
hat, nachträglich freiwillig die Feststellungen zu seiner
Unfallbeteiligung, kann das einen schwerwiegenden Verstoß in einem weniger
gefährlichen Licht erscheinen lassen.
Hierauf
machte das Landgericht (LG) Köln in einer Entscheidung aufmerksam. Zwar
gelte der Autofahrer nach dem Strafgesetzbuch in der Regel als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er sich unerlaubt vom Unfallort
entfernt, obwohl er weiß oder wissen kann, dass erheblicher Sachschaden
entstanden ist. Diese gesetzliche Vermutung sei jedoch widerlegbar. So sei
eine Ausnahme möglich, wenn der Täter die Feststellungen zwar nachträglich
ermögliche, die Vorschrift der tätigen Reue aber daran scheitere, dass der
Sachschaden nicht unerheblich war, oder es sich um einen Unfall im
fließenden Verkehr gehandelt hat. Das sei hier der Fall gewesen. Tätige
Reue scheide zwar aus, da bei dem vorliegenden Unfall im fließenden
Verkehr ein über der Grenze von 1.300 EUR liegender erheblicher
Sachschaden entstanden sei. Der Beschuldigte sei aber ca. 20 Minuten nach
dem Unfallereignis freiwillig zur Unfallstelle zurückgekehrt und habe die
Feststellungen ermöglicht. Dies lasse den seiner generellen Natur nach
schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen (LG Köln,
103 Qs 86/09). |