Unfallersatztarif: BGH verschärft die
Aufklärungspflicht für Autovermieter
Bietet
der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für
Unfallersatzfahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf
dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die
Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet,
so muss er den Mieter darüber aufklären.
Das
verdeutlichte der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Autofahrers,
dessen Pkw bei einem Unfall ohne sein Verschulden stark beschädigt wurde.
Er mietete darauf bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zum
„Unfallersatztarif“. Darauf, dass die Durchsetzung dieses Tarifs gegenüber
dem Versicherer des Unfallgegners auf Schwierigkeiten stoßen könnte, wies
der Autovermieter nicht hin. Die Rechnung über rund 3.000 EUR wurde von
der Versicherung nur zu ca. einem Drittel anerkannt. Gegen die Klage auf
den offenen Rechnungsbetrag verteidigt sich der Autofahrer mit dem
Einwand, auf die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Regulierung der
Mietwagenkosten hätte er hingewiesen werden müssen.
Das sah
der BGH ebenso. Nach Ansicht der Richter setze die Aufklärungspflicht
nicht erst ein, wenn die Mehrkosten über 30 Prozent des Normaltarifs
lägen. Die Aufklärungspflicht bestehe grundsätzlich bereits, wenn der
Vermieter einen Tarif anbiete, der über dem örtlichen Normaltarif liege
(BGH, XII ZR 117/07).
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