Unfallflucht: Kein vorsätzliches
Entfernen vom Unfallort bei späterer Kenntnis vom Unfall
Ein
Autofahrer macht sich nicht wegen Unfallflucht strafbar, wenn er erst nach
Verlassen des Unfallorts von seiner Beteiligung am Unfall Kenntnis erlangt
und sich gleichwohl weiter vom Unfallort entfernt.
So
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg im Fall eines Lkw-Fahrers,
der mit seinem Außenspiegel einen anderen Lkw beschädigt hatte. Er wurde
vom Geschädigten verfolgt und 1,5 km vom Ort des Unfallereignisses
entfernt auf den Unfall aufmerksam gemacht. Der Angeklagte setzte seine
Fahrt gleichwohl fort. In erster Instanz wurde er deshalb wegen eines
vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Sein
Rechtsmittel hatte Erfolg, das OLG sprach ihn frei. Nach Ansicht der
Richter bestehe keine Strafbarkeit, wenn der Betroffene erst an einem
anderen als dem Unfallort vom Unfall erfährt. Der Anhalteort werde nicht
dadurch zum Unfallort, dass der Unfall im fließenden Verkehr geschah und
der Geschädigte als eine feststellungsbereite Person den Angeklagten
verfolgt habe. Für die Bestimmung der räumlichen Grenze des Unfallorts
komme es auf die Sicht feststellungsbereiter Personen an, die am Ort des
Geschehens bleiben und nicht etwa die Verfolgung des Täters aufnehmen (OLG
Hamburg, 3-13/09 (Rev)). |