Unfallregulierung: MwSt aus
Ersatzbeschaffung bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten
Wählt
der Geschädigte den Weg der Ersatzbeschaffung, obwohl nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten
besteht, kann ihm dennoch ein Anspruch auf Ersatz von Mehrwertsteuer
zustehen.
So
entschied das Landgericht (LG) Arnsberg im Fall eines Autofahrers, dessen
Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Ein Totalschaden lag
nicht vor. Gleichwohl ließ der Autofahrer den Pkw nicht reparieren,
sondern erwarb einen Neuwagen. Vom gegnerischen Haftpflichtversicherer
verlangte er den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen
Brutto-Reparaturbetrag. Der Versicherer zahlte jedoch nur den um ca. 1.000
EUR niedrigeren Nettobetrag. Er berief sich darauf, dass der Geschädigte
nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur auf Reparaturkostenbasis abrechnen
könne. Da eine Reparatur nicht erfolgt sei, sei auf diesem Weg auch keine
Mehrwertsteuer angefallen.
Das sah
das LG anders. Es sei zwar richtig, dass der Autofahrer hier nicht auf
Totalschadensbasis abrechnen dürfe, sondern nach dem
Wirtschaftlichkeitsgebot auf eine Abrechnung der Reparaturkosten
beschränkt sei. Das spräche aber nicht gegen einen Mehrwertsteuer-Ersatz.
Zu einer Bereicherung führe das nicht, weil der Autofahrer nicht mehr als
die Brutto-Reparaturkosten erhalte. Im Gegenteil würde ohne den Ersatz
anteiliger Mehrwertsteuer eine Deckungslücke bestehen bleiben. Für den
Ersatz der Mehrwertsteuer komme es nur darauf an, ob sie zur Herstellung
des ursprünglichen Zustands angefallen sei. Unerheblich sei dagegen,
welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten habe (LG
Arnsberg, 5 S 114/09). |