Unfallreparatur: Kein Verweis auf freie
Fachwerkstatt bei unter drei Jahre altem Kfz
Einem
Unfallgeschädigten ist der Verweis auf eine günstigere
Reparaturmöglichkeit des Kfz in einer freien Fachwerkstatt unzumutbar,
wenn das geschädigte Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist.
Diese
Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit eines
Unfallgeschädigten mit der gegnerischen Versicherung. Diese wollte die
höheren Preise der Markenwerkstatt nicht ausgleichen. Die Richter machten
deutlich, dass der Schädiger (bzw. sein Versicherer) den Geschädigten bei
Sachschäden am Kfz nach einem Verkehrsunfall nur unter bestimmten
Voraussetzungen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos
und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen könne. So
müsse er zunächst darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine
Reparatur in der freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur
in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche. Zeige der Geschädigte
Umstände auf, nach denen ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen
Fachwerkstatt unzumutbar sei, müsse der Schädiger diese sodann widerlegen.
In bestimmten Fällen könne er die Unzumutbarkeit allerdings nicht
widerlegen. Hierunter fielen z.B. die Fälle, in denen das beschädigte
Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war oder ein
älteres Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt
gewartet und repariert wurde (BGH, VI ZR 302/02). |