|
Bei
Beschädigung eines fabrikneuen Pkw, der vor weniger als einem Monat
zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist,
muss sich ein Geschädigter nicht in jedem Fall auf die
Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit der Erstattung einer
Wertminderung verweisen lassen.
Hierauf
wies das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg hin. Nach der Entscheidung kann
der Geschädigte Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens
verlangen. Voraussetzung hierfür sei nach Ansicht der Richter allerdings,
dass es sich um einen Schaden handele, der sich nicht durch bloßes
Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lasse (OLG Nürnberg, 5 U
29/08).
|