Unfallschadenregulierung: Fahrradfahrer
auf Abwegen...
Kollidiert ein rechtsabbiegender Autofahrer mit einem ihm
entgegenkommenden, also auf der falschen Straßenseite fahrenden Radfahrer,
den er allerdings vorher bemerken konnte, haftet der Fahrradfahrer zu
einem Drittel. Der Autofahrer muss seinen Schaden zu zwei Dritteln selbst
tragen.
Diese
Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Autofahrers,
der mit seinem Pkw rechts abbiegen wollte. Dabei kam ihm eine Radfahrerin
entgegen, die auf dem Radweg in falscher Richtung unterwegs war. Der
Autofahrer sah die Radfahrerin. Nachdem er aber noch 200 Meter entfernt
war, ließ er sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Beim
Abbiegen kam es dann zu einer Kollision. Dabei wurden beim Pkw die
Stoßstange, der Kotflügel und die Türe links verschrammt. Der Autofahrer
verlangte die Reparaturkosten von ca. 2500 EUR von der Radfahrerin
erstattet. Diese wollte allerdings nicht bezahlen. Schließlich habe der
Autofahrer ihre Vorfahrt missachtet.
Die
zuständige Richterin beim AG gab dem Autofahrer nur zum Teil recht.
Grundsätzlich sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug
zulasten des Autofahrers die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von
seinem Auto ausgehe. Auf der anderen Seite habe die Fahrradfahrerin aber
unstreitig den Radweg in der falschen Richtung benutzt und dadurch zum
Unfallgeschehen beigetragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das
Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ grundsätzlich allen
Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang gewähre,
also auch Radfahrern, die aus der falschen Richtung kämen. Hinzu käme
noch, dass der Autofahrer die Radfahrerin schon kommen sah. Er hätte sie
also im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung
schauen müssen. Dann hätte er gesehen, dass sie schon näher war als
erwartet. Allerdings hätte auch die Fahrradfahrerin nicht einfach
weiterfahren dürfen, als sie das Auto abbiegen sah. Unter Abwägung all
dieser Gesichtspunkte sei daher eine Haftung in Höhe von einem Drittel für
die Radfahrerin angemessen. Zwei Drittel müsse der Autofahrer selber
tragen (AG München, 343 C 5058/09). |